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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein Saarländischer Versicherungs-Fachwirte VSVF" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz "e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein ist die Interessenvertretung der Versicherungs-Fachwirte im Saarland. Zweck des Vereins ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten sowie das Ansehen und die Stellung des Versicherungs-Fachwirtes innerhalb und außerhalb der Versicherungswirtschaft zu fördern und zu festigen. Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

- Schaffen von Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder untereinander, um einen mittelbaren und unmittelbaren Erfahrungsaustausch zu ermöglichen

- Organisation kontinuierlicher Fortbildung nach der Versicherungs-Fachwirte-Prüfung, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Institutionen in der Versicherungswirtschaft, speziell Mitarbeit bei Fortbildungsaufgaben und in den hierfür zuständigen Gremien.

Der Verein befürwortet eine Arbeitsgemeinschaft aller Berufsverbände in der Versicherungswirtschaft.

Der Verein ist nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet und erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Mittel sind nur zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Prüfung als Versicherungs-Fachwirt bestanden hat. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist vom Antragsteller zu erbringen. Über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Name, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Ablehnung eines Antrages muss nicht begründet werden.§

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar und wird mit Zugang wirksam.

Eine erneute Mitgliedschaft kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausschluss beantragt werden. Das gleiche gilt nach der Streichung von der Mitgliederliste.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

on den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederschaft bestimmt.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7: Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

Der Verein wird jeweils vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 8: Die Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagungsordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung;

  1. Vorlage eines Sachprogrammes für mindestens 1 Jahr bei der Mitgliederversammlung;
  2. Ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes;
  3. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, beratende Mitglieder in den Verein aufzunehmen. Diese sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet und haben im Vorstand und in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 9: Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen.

Nach einem Jahr werden der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt, um eine vollständige Neubesetzung des Vorstandes zu vermeiden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10: Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung , die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 11: Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages, Höhe und Fälligkeit;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Änderung der Satzung;
  5. Auflösung des Vereins;
  6. Wahl eines Kassenprüfers, der die Rechnungslegung prüft und schriftlich festlegt;
  7. Entscheidung über das Sachprogramm gemäß § 8.3.

§ 12: Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13: Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es hat Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu enthalten.

§ 14: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von der Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§16: Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.

Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende Liquidator. Das Vermögen darf nur im Sinne der Zielsetzung des Vereins Verwendung finden.

Diese Satzung tritt mit der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2001 in Kraft.

Saarbrücken, den 20.Februar 2001

Frühere Satzung v. 14.11.77, welche mit der Gründungsversammlung v. 16.03.78 in Kraft trat, wird damit ungültig.